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Satzung des Trafovereins Anderten e.V.

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§1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Trafoverein Anderten" und hat seinen Sitz im Ortsteil Anderten der Gemeinde Heemsen.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nienburg eingetragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.

§2 Zweck des Vereins


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Verein beschränkt sich in seinen
Aktivitäten auf die Ortschaft und die Gemarkung Anderten.

(2) Dem Vereinszweck dienen unter anderem die nachstehenden Ziele:

Erhaltung und Gestaltung der Turmstation (Transformatorengebäude)

Bewahrung des typischen Ortsbildes, Förderung einer entsprechenden Entwicklung

Förderung des Umwelt- und Naturschutzes als wichtige Lebensgrundlagen

Aufarbeitung und Darstellung der geschichtlichen Entwicklung Andertens

Öffentlichkeitsarbeit, Stärkung der Dorfgemeinschaft, Zukunftssicherung

                                                        
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die Einrichtung einer Ausstellung in der Turmstation über die Entwicklung der Elektrifizierung in Anderten
Aktivitäten im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (z.B. Pflanzung von Hecken und Bäumen)
Die Erstellung einer Dorfchronik

§3 Mitglieder


(1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die in Anderten wohnen oder sich mit Anderten verbunden fühlen und die Ziele des
Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung unterstützen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem
Vorstand und wird durch die folgende Mitgliederversammlung bestätigt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
(3) Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§4 Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
und dem Kassenwart.
(2) Vertretungsberechtigt sind zwei der drei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
Vertretung des Vereins nach innen und nach außen, auch gerichtlich im Sinne des § 26 BGB
Führung der laufenden Geschäfte
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung

§5 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im I. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist             
  von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
(2) Bei Bedarf kann der Vorstand auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
(3) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst,                 
   sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.
(5) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und den beiden anderen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer
die Entlastung des Vorstandes
Beschlüsse, die dem Zweck und den Zielen des Vereins im Sinne des §2 entsprechen
die Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder
die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge(§ 6)
Satzungsänderungen(§ 8)
Auflösung des Vereins(§ 9)

§6 Mitgliedsbeiträge und Verwendung der Mittel


(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(2) Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Geschäftsjahr, Rechnungslegung und Kassenprüfung


(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist das Kassenbuch abzuschließen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen.
(3) Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kasse und alle Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet danach über die Entlastung des Vorstandes.

§8 Satzungsänderungen


(1) Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn dies auf der Tagesordnung zur Einladung der Mitgliederversammlung aufgeführt ist und
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmt.

§9 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder müssen anwesend sein.
(3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Heemsen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung im Ortsteil Anderten der Gemeinde Heemsen zu verwenden hat.

§10 Satzungsbeschluss


(1) Diese Satzung wurde am 27. April 2001 in der Versammlung zur Gründung des Trafovereins Anderten in der Gaststätte
"Zur Post" in Anderten beschlossen und von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben.


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